Meklervertrag wird mit Kunden bestprochen

Maklervertrag – ja oder nein?

Eine Beauftragung von einem oder mehreren Maklern – was macht Sinn?

Bevor wir uns der Beantwortung dieser Fragen zuwenden, müssen wir erst mal klären, was ein Maklervertrag ist und was er regeln soll. Der Maklervertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag (geregelt in § 652f BGB), durch den sich der Auftraggeber (Verkäufer, Vermieter, Käufer oder Mieter) verpflichtet, dem Makler für die Vermittlung eines Vertrages eine Maklergebühr zu zahlen. Wir unterscheiden hier drei Arten von Makleraufträgen. Wie viel Aufwand der Makler in die Vermittlung steckt, hängt nicht zuletzt auch von der Art des Maklerauftrages ab.

Wir betrachten uns die unterschiedliche Art, einen Makler zu beauftragen, nun genau unter diesem Aspekt und Sie entscheiden zum Schluss, für welche Art des Vertrages Sie sich entscheiden. Denn die Tatsache, dass dieser Vertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert ist, zeigt, dass es hier nicht um rein sachliche oder rechtliche Regelungen geht. Es geht um mehr, und zwar um zwischenmenschliche Faktoren, wie Vertrauen, Motivation und Einsatzbereitschaft sowie Sympathien.

Es gibt drei Arten von Maklerverträgen:

  • Einfacher Maklervertrag

  • Makleralleinauftrag

  • Qualifizierter Makleralleinauftrag

Alle drei Arten von Verträgen haben gemeinsam, dass Sie zwar an keine Formvorschriften gebunden sind, aber nicht mündlich oder durch „schlüssiges“ Verhalten entstehen. Seit 23.12.2020 ist zwingend die Textform, auch durch SMS oder E-Mail, nötig.

1.Einfacher Maklerauftrag

Verkäufer kann mehrere Makler beauftragen

Für den Abschluss des Vertrages reicht es in der Regel aus, dass der Immobilienbesitzer dem Makler eine einfache schriftliche Erklärung gibt. In dieser steht, dass dieser sein Haus oder seine Wohnung verkaufen oder vermieten soll. Dabei verpflichtet sich der Eigentümer jedoch zu nichts und kann seine Immobilie durch weitere Makler vermarkten lassen oder sie selbst auf dem Markt anbieten. Verkauft oder vermietet er das Objekt ohne Zutun eines Maklers, dann schuldet er ihm auch keine Provision. Der einfache Maklerauftrag kann jederzeit gekündigt werden.

Das Motto „Viel bringt viel“ kommt bei dieser Art des Vertrages wohl eher nicht zum Tragen – warum? Die professionelle Aufbereitung Ihrer Immobilie bindet Zeit, Ressourcen und Kosten. Muss der Makler dabei aber immer befürchten, dass ein Mitbewerber schneller das Objekt verkauft und er dadurch seinen Aufwand nicht bezahlt bekommt, wird er sich von vornherein weniger engagieren.

Das kann dazu führen, dass Sie für Ihre Immobilie nicht den Preis erzielen, den Sie erzielen könnten, wenn Ihre Immobilie besser präsentiert worden wäre!

2. Makleralleinauftrag

Ein Makler und der Verkäufer können tätig werden

Mit dieser Vertragsart entscheidet sich der Auftraggeber dafür, die Vermarktung seiner Immobilie ausschließlich einem Makler zu überlassen. Der Auftraggeber ist hierbei aber weiterhin berechtigt, sich selbst nach einem passenden Interessenten umzusehen. Bei Erfolg kann er die Immobilie auch ohne Zahlung der Maklerprovision verkaufen. Damit der Auftraggeber nicht ewig an den Makler gebunden ist, obwohl dieser keinen passenden Interessenten findet, sollte der Alleinauftrag immer befristet werden. Üblich ist dabei eine Frist von sechs Monaten.

Sie werden wohl kaum einen Makler finden, der sich auf diese Regelung einlässt, denn er macht für Sie die Arbeit. Sie können dann mit seinem Wissen und Informationen tätig werden, das Objekt vermarkten und der Makler bekommt für seine Arbeit keine Bezahlung.

3. Qualifizierter Makleralleinauftrag

Ihre Immobilie wird exklusiv von einem Makler vermarktet

Das ist die vom Makler bevorzugte Form des Maklervertrags.  Denn beim qualifizierten Alleinauftrag vereinbaren Makler und Auftraggeber, dass das Objekt exklusiv vom Immobilienprofi vermarktet werden darf. Das heißt, weder ein anderer Makler noch der Auftraggeber selbst, darf tätig werden. Findet der Verkäufer einen potenziellen Interessenten, kann er das Geschäft nicht einfach abschließen, sondern muss ihn an den Makler verweisen. Hält sich der Auftraggeber nicht daran, hat der Makler einen Anspruch auf Schadenersatz.

„Wenn es überhaupt ein Rezept für Erfolg gibt, besteht es darin, sich in die Lage anderer Menschen zu versetzen.“ Mit diesem Zitat von Arthur Schopenhauer möchte ich die Überlegung zu der oben genannten Frage beenden.

Wie bei jedem Vertrag sollten sich die Vertragspartner auch bei dem Maklervertrag auf gleicher Augenhöhe befinden. Sie sollten sich miteinander austauschen, über ihre Ziele und Wünsche informiert sein und am Ende sollte das Ergebnis der Arbeit auch für alle gleichermaßen honoriert werden. Für den Verkäufer dadurch, dass er den erwarteten Preis erzielt. Für den Makler dahin gehend, dass er ein Honorar für seine Arbeit erhält.

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